Menschrechtswidrige Zwangsmedikation!    
  
Geschrieben von: pethens  
Dienstag, den 12. März 2013 um 12:49 Uhr

Die heute 50-jährige Frau K.D. wurde im Jahr 2007 auf Grund eines hinterfragungswürdigen Urteils des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) in eine Anstalt für „geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingewiesen, weil sie nach Auffassung des Gerichts im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit mehrere Jahre ihren im Jahr 1993 geborenen Sohn „gröblich vernachlässigt“ habe.
Im Jahr 2010 wurde sie aufgrund eines Sachverständigengutachtens, wonach die Betroffene nicht mehr „gefährlich“ sei unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt entlassen, mit der Maßgabe, dass sie 2 Tage pro Woche in die Tagesstätte Pro Mente komme und die antipsychotische Depotmedikation mit Risperdal Consta fortgesetzt werde. Sie stimmte dem zu, weil sie nur so eine Chance sah, nicht länger in der psychiatrischen Anstalt eingesperrt zu sein. Sie kam den Weisungen regelmäßig nach, doch die Zwangsbehandlung mit Risperdal Consta verursachte ihr immer größere Schmerzen.
Die bereits bei der bedingten Entlassung nicht mehr vorhandene „Gefährlichkeit“ ist inzwischen endgültig weggefallen. Deshalb verlangte sie mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 21.12.2012 die Befreiung von diesen Maßnahmen insbesondere von der Behandlung mit Risperdal Consta. Sie zog ihre Zustimmung für diese Behandlung, die gem. § 51 Abs.3 StGB Voraussetzung für ihre Durchführung ist, zurück und wollte durch eine Eilentscheidung des Landesgerichts Klagenfurt von den sich wiederholenden Schmerzen durch die Zwangsmedikation endlich befreit werden.
Doch Richter Dr. Jenny vom Landesgericht Klagenfurt sah dies anders. Trotz Wegfalls der Zustimmung zur Zwangsbehandlung lehnte er die Befreiung von dieser durch eine gerichtliche Eilentscheidung ab, „da eine derartige Entscheidung im Österreichischen Recht nicht vorgesehen ist und das Gericht nicht die Sachkenntnis aufweist zu beurteilen, ob eine Aussetzung der Medikation nicht zu allfälligen Komplikationen, und zwar zum Wiederaufleben der „Gefährlichkeit“ führen könnte.
Der deutsche Anwalt von Frau D., Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer aus Marktheidenfeld, versteht die Welt nicht mehr: „Nachdem Frau D. die Zustimmung zur Behandlung mit Risperdal Consta zurückgezogen hat, ist diese gem. § 51 Abs.3 StGB ohne Weiteres unzulässig. Dazu bedarf es keiner gutachterlichen Feststellungen mehr. Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, dass nach Österreichischem Recht auch in dringenden Fällen wie dem Vorliegenden gerichtliche Eilentscheidungen schlechthin nicht möglich sein sollen. Es hätte genügt, die Zwangsmedikation vorläufig bis zur Einholung eines Gutachtens auszusetzen.“

Deshalb legte der Anwalt gegen den Beschluss von Richter Dr. Jenny Beschwerde zum OLG Graz ein, die allerdings in Klagenfurt einzureichen ist. Die Beschwerde ging dort am 15.01.2013 ein und liegt immer noch dort, denn der Klagenfurter Richter gab die Beschwerde nicht weiter sondern gab stattdessen ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Am 27.02.2013 machte ihn der Anwalt darauf aufmerksam, dass er durch weitere Zulassung der Zwangsmedikation ohne das Einverständnis der Betroffenen eine Körperverletzung zu verantworten hat. Gleichzeitig drohte er ihm eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs an, denn der Richter tut so als gäbe es die Beschwerde des Anwalts gar nicht. Auch am Montag, dem 11.03.2013 wusste das OLG Graz immer noch nichts von der Beschwerde des Anwalts vom 13.01.2013.
Rechtsanwalt Dr. Sailer sagt zu dieser Blockade: „Wenn das Erstgericht Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht weitergibt, bricht in der Justiz die Anarchie aus. Ich habe nun meiner Mandantin geraten, beim nächsten Termin zur Zwangsmedikation, am kommenden Mittwoch, dem 13.03.2013, sich der Behandlung zu verweigern. Dies teilte ich auch dem Richter mit, mit den Worten: `Diese Verweigerung geschieht in Ansehung einer Gerichtsbarkeit, von der Sie behaupten wollen, sie kenne auch in Fällen der vorliegenden Art keine Eilentscheidungen, obwohl dies zu den Selbstverständlichkeiten effektiven Rechtsschutzes in einem Rechtsstaat gehört. In diesem Rechtsnotstand sehe ich mich jetzt veranlasst, die Presse zu informieren.’ “

Über diesen Klagenfurter Rechtsnotstand informierte Dr. Sailer die Presse. Seine Beschwerde legt er jetzt dem OLG Graz unmittelbar vor. Und gegen Richter Dr. Jenny zieht er eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs in Erwägung.



 
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